BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
11. Aufl. 2019
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§ 69 Umgesetzte EU-Richtlinien und Informationsverfahren
Materialien zur NÖ BO 2014 (Stammfassung)
Erl zu § 69
Abs. 1: Die Umsetzungsbestimmung wird – da die NÖ Bauordnung 2014 im Grunde aus der NÖ Bauordnung 1996 hervorgegangen ist – im Wesentlichen aus dieser übernommen. Sie gewährleistet einen Überblick über den Stand der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts im NÖ Landesrecht und erleichtert künftige Anpassungen und Ergänzungen.
Abs. 2: Der Hinweis auf das Informationsverfahren ergibt sich aus der zitierten Richtlinie, welche nicht nur die Durchführung eines entsprechenden Verfahrens, sondern auch einen Hinweis in der Vorschrift, die ihr unterliegt, verlangt.
Materialien zur 5. Nov LGBl 2017/50 der NÖ BauO 2014
Erl zu § 69 Abs 1 und 2
Hier handelt es sich um notwendige Ergänzungen einerseits durch Anführung einer umgesetzten Richtlinie andererseits dahingehend, dass erfolgte Notifizierungen im Gesetz anzugeben sind.
Materialien zur 7. Nov LGBl 2018/53 der NÖ BO 2014
Zu Z 62 (§ 69 Abs. 1 Z 10):
Umgesetzte Richtlinien sind im Gesetz anzuführen.
Materialien zu § 76a NÖ BauO 1996
MB 8200-3
Die Einfügung einer „Umsetzungsbestimmung“ erweist sich aus mehreren praktischen Gründen als sinnvoll.
Sie gewährleistet einen ...