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W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein

BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht

Kommentar

11. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-3965-9

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Dokumentvorschau
W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein - BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht

§ 67 Veränderung der Höhenlage des Geländes

Materialien zur NÖ BO 2014 (Stammfassung)

Erl zu § 67

Die Bewilligungspflicht für die Veränderung der Höhenlage des Geländes bedingt die Formulierung von Kriterien für deren Zulässigkeit.

Materialien zur 5. Nov LGBl 2017/50 der NÖ BO 2014 (soweit noch relevant)

Erl zu § 14 Z 6

Zu Z 6:

Die Veränderung der Höhenlage – abweichend vom Bezugsniveau – ist nur dort zulässig, wo keine konkrete Höhenlage des Geländes, also weder in einem Bebauungsplan noch in einer eigenen Verordnung, festgelegt ist (s. § 67 Abs. 1 und 2). Im Geltungsbereich eines verordneten Bezugsniveaus ist also – abgesehen von Grundstücken mit Wannenlage – nur die Herstellung der im Bebauungsplan bzw. in der Verordnung vorgesehenen Höhenlage (also die Herstellung des Bezugsniveaus) zulässig. Eine vom Bezugsniveau abweichende Veränderung der Höhenlage ist wegen des Widerspruchs zu § 67 Abs. 1 oder 2 jeweils letzter Spiegelstrich zu untersagen. Die einzige Ausnahme von diesem Grundsatz wurde – um Härtefälle ausgleichen zu können – mit § 67 Abs. 3 geschaffen. Nur in solchen Fällen darf ausnahmsweise ein Bezugsniveau im Sinn des § 4 Z 11a aufgrund eines Bescheides verändert werden. D...

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