BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
11. Aufl. 2019
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§ 36 Sofortmaßnahmen
Materialien zur NÖ BO 2014 (Stammfassung)
Erl zu § 36
Die bereits in den bisherigen Bauordnungen enthaltenen Regelungen wurden inhaltlich unverändert übernommen mit der Maßgabe, dass in
Abs. 3: eine Rechtsgrundlage für die Gemeinde normiert wird, um die von ihr erstatteten Kosten im Zivilrechtsweg zurückzufordern.
Anmerkungen
0) IdF LGBl 2015/1 (Stammfassung).
S auch Erl zur NÖ BauO 1996 bei § 35 NÖ BO 2014.
1) Das Wesen notstandspolizeilicher Maßnahmen (hier als Sofortmaßnahmen bezeichnet) besteht darin, dass Zwang ohne Wahrung des Parteiengehörs und ohne Erlassung eines Bescheides zur Erreichung eines bestimmten Zustandes von der Behörde angewendet wird. Das Handeln der Behörde muss durch eine unmittelbare, drohende Gefahr ausgelöst werden und die Gefahrenbeseitigung muss so dringend sein, dass keine Zeit mehr bleibt, um den vom Eingriff bedrohten Eigentümer anzuhören, ihm durch Bescheid einen Auftrag zu erteilen und diesen Bescheid unter Einhaltung der Verfahrensvorschriften zu vollstrecken. Für die Zulässigkeit notstandspolizeilicher Maßnahmen ist typisch die unmittelbare Gefahrenabwehr, es muss also eine Gefahr im Verzug gegeben sein, die es der Behörde nicht ...