BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
11. Aufl. 2019
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§ 29 Baueinstellung
Materialien zur NÖ BO 2014 (Stammfassung)
Erl zu § 29
Der Zustand, der dem vorherigen entspricht, kann sowohl jener sein, dass das errichtete Objekt zur Gänze zu entfernen, das Grundstück also zu räumen ist, oder dass – bei nicht bewilligten oder nicht angezeigten Abänderungen – ein Rückbau bis zum letzten „rechtmäßigen“ Zustand herzustellen ist.
Materialien zur NÖ BauO 1996
MB 8200-0
Zu § 29 NÖ BauO 1996:
Die Baueinstellung wird zusätzlich für den Fall vorgesehen, daß ein bewilligtes Bauvorhaben ganz oder zum Teil ohne Bauführer ausgeführt wird. In diesem Fall soll im Spruch des Bescheides zum Ausdruck gebracht werden, daß die Baueinstellung mit dem Einlangen der Meldung des Bauführers bei der Baubehörde außer Kraft tritt. Die anderen Baueinstellungsbescheide sollen
mit dem (nachträglichen) Baubewilligungsbescheid oder
nach dem positiven Abschluß der Prüfung der (nachträglich en) Bauanzeige mit einem Bescheid nach § 68 Abs. 2 AVG ausdrücklich aufgehoben werden.
MB 8200-20
Der Entfall dieses [d.i. des bisherige dritten] Satzes bedeutet, dass die Baubehörde bereits mit der Baueinstellung die Möglichkeit hat, einen baupolizeilichen Beseitigungsauftrag zu erteilen; dies wird vor allem d...