BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
11. Aufl. 2019
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§ 40 Einstellung des Verfahrens
Anmerkungen
0) IdF der 1. Nov zum NÖ ROG 2014, LGBl 2016/63.
1) Vgl den MB zu den § 38 und 39. Es handelt sich um den contrarius actus zur Einleitungsverordnung. Diese V ist allerdings nur in den zwei genannten Fällen durch V wieder aufzuheben. Wird das Verfahren hingegen mit Bescheid abgeschlossen (§ 44), sieht das Gesetz keine Aufhebung der EinleitungsV vor. Man wird deshalb davon ausgehen müssen, dass diese V mit der Rechtskraft des Umlegungsbescheides invalidiert.
Während in den Bestimmungen zur Einleitung des Umlegungsverfahrens bloß von einer „Anregung“ die Rede ist (§ 38 Abs 1, 5 und 6), spricht § 40 Abs 1 Z 2 von der Zurückziehung eines „Antrags“. Ein Antrag der Gemeinde auf Verordnungserzeugung ist verfassungsrechtlich zulässig (VfSlg 12.472/1990; vgl auch Art 118 Abs 7 B-VG).
Während das Grundbuchsgericht nach Übersendung der rechtskräftigen Umlegungsentscheidung die erforderlichen Eintragungen von Amts wegen vorzunehmen hat (§ 45 Abs 2), bedarf es im Fall der Einstellung des Umlegungsverfahrens eines Antrags der LReg, die Anmerkung zu löschen.