BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
11. Aufl. 2019
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§ 10 Land- und forstwirtschaftliche Bauwerke
Materialien zur NÖ BTV 2014 (Stammfassung)
Erl zu § 10
Hier sind spezielle brandschutztechnische und sicherheitstechnische Vorschriften festgelegt, die an die spezielle Nutzung von Gebäuden als Stallungen für Tiere angepasst sind.
Anmerkungen
0) IdF LGBl 2015/4 (Stammfassung).
§ 10 NÖ BTV 2014 entspricht im Wesentlichen § 153 Abs 3, Abs 4 und Abs 6 NÖ BTV 1997 (zuletzt LGBl 8200/7-7).
1) Im Gefahrenfall muss das Schiebetor auch von außen geöffnet werden können.
2) Erfahrungsgemäß genügen die saubere artgerechte Haltung der Nutztiere und diese Entfernung für die Vermeidung einer örtlich unzumutbaren Geruchsbelästigung.
Judikatur (zur NÖ BTV 2014)
1) Das Recht auf Brandschutz kann nur insoweit verletzt sein, als durch die Ausgestaltung und die zulässige Benützung des bewilligten Bauwerks der Nachbarschutz nicht gewährleistet ist; typischerweise kommt dafür § 10 NÖ BauTV, betreffend die Gestaltung von Außenwänden als Brandwände in Betracht (LVwG , LVwG-AV-396/002-2016).