BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
11. Aufl. 2019
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§ 7 Privatstraßen mit Öffentlichkeitscharakter
MB zu 8500-0
Zu § 7 (bisher § 2):
Die exakte Festlegung der Kriterien für Privatstraßen mit Öffentlichkeitscharakter soll die bisherige Hemmschwelle zur Inangriffnahme solcher Verfahren herabsetzen und das Verfahren vereinfachen.
Die Erhaltungspflicht soll bei der Gemeinde bleiben.
Durch die Verpflichtung zur Erfassung der Straße in einem Lageplan, der Bestandteil des deklarativen Feststellungsbescheides ist, soll späteren Rechtsunsicherheiten bei allfälligen Trassenänderungen vorgebeugt werden.
Anmerkungen
0) IdF der Nov LGBl 8500-1 1. Nov. Mit dieser Novelle im Abs 4 dritter Punkt nach dem Wort „gilt“ ein Beistrich eingefügt (grammatikalische Richtigstellung).
1) Die hier in Betracht kommenden Privatstraßen sind selten als abgegrenzte Grundstücke mit eigenen Nummern in der Katastralmappe ausgewiesen; meist verlaufen sie ohne in der Natur genau erkennbare Grenzen über mehrere (manchmal zahlreiche) Grundstücke verschiedener Eigentümer. Zum Begriff „Straße“ s § 4 Z 1 NÖ StG 1999 und Abs 1 der Anm 1 zu § 1 NÖ StG 1999.
2) Damit ist klargestellt, dass die Feststellung der Merkmale der Öffentlichkeit an einer Privatstraße nur zu deren straßenrech...