BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
11. Aufl. 2019
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§ 30 Inhalt des Bebauungsplans
Materialien zum NÖ ROG 2014
MB LGBl 2015/3
Zu Abs 2
Z. 3: Diese Anpassung dient der Vereinheitlichung der Terminologie.
Z. 6: Die Definition der Geschoßflächenzahl findet sich in § 4 Z 17 NÖ Bauordnung 2014.
Z. 10: Diese Verordnungsermächtigung entspricht der Einführung von Pflichtabstellplätzen für Fahrräder und der Möglichkeit der Regelung der Anzahl und Breite der Ein- und Ausfahrten im Wohnbauland in der NÖ Bauordnung.
MB LGBl 2017/35
Zu Abs 2 Z 17
Die Einführung des Begriffs des Bezugsniveaus bei der Ermittlung der Höhen von Bauwerken in der NÖ Bauordnung 2014 erfordert eine entsprechende Ermächtigung zur Festlegung eines solchen im Bebauungsplan. Dies soll in § 30 Abs. 2 Z 17 nachvollzogen werden.
Zu Abs 2 Z 21
Um eine sinnvolle und sichere Nachnutzung von Flächen im Sinne des § 30 Abs. 2 Z 21 zu ermöglichen und im Hinblick auf die Tatsache, dass eine (Total-)Sanierung in den wenigsten Fällen realistisch ist, wird die Möglichkeit geschaffen, in einem (Teil)bebauungsplan Festlegungen zu treffen, die eine Sicherung vor oder spätestens im Zuge einer Bebauung sicherstellen. Die Erfüllung einer geeigneten Freigabebedingung, die die Erstellung eines solchen Teilbebauungsplans zur Sicherung vorsieht, kann zur Freigabe ...