BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
11. Aufl. 2019
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§ 16 Bauland
Materialien zum NÖ ROG 2014
MB LGBl 2015/3
Zu Abs 2
Wohngebäude und Wohnnutzungen sollen nur mehr im Bauland-Sondergebiet und nur dann zugelassen werden, wenn dies für die Nutzung unbedingt erforderlich ist. Im Bauland-Betriebs- und Industriegebiet war bereits bisher ein Wohnen nur in Ausnahmefällen bei betrieblicher Notwendigkeit möglich und wurde dies in der Praxis auch streng gehandhabt, sodass in den letzten Jahren praktisch keine Wohngebäude in Betriebsgebieten oder Wohnnutzungen in Betriebsgebäuden mehr bewilligt werden durften. Die Bestimmung ist insofern überholt und kann entfallen. Nicht berührt von dieser Regelung sind nach wie vor Bereitschaftszimmer und dergl., die kein ständiges Wohnen darstellen.
Bereits bestehende, bewilligte Wohnnutzungen und Wohngebäude sollen jedoch im Bauland-Betriebsgebiet – nicht jedoch im Industriegebiet – saniert und/oder geringfügig erweitert werden können, um ein zeitgemäßes Wohnen dort weiter zu ermöglichen.
Zu Abs 4
Diese Bestimmung wurde im Zusammenhang mit der Überführung der Regelungen des Bebauungsplanes in das NÖ ROG neu formuliert.
Zu Abs 5 letzter Satz
Diese Regelung soll Gebäudeeigentümern, die die Beschränkung bezüglich der...