BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
11. Aufl. 2019
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§ 3 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Materialien zur NÖ BO 2014 (Stammfassung)
Erl zu § 3
Der eigene Wirkungsbereich ergibt sich aus Art. 118 Abs. 2 und 3 B-VG und ist als solcher zu bezeichnen.
Hinzuweisen ist auch hier auf die in der Gemeindeautonomie liegende Möglichkeit der Übertragung bestimmter – gleichzeitig dem Gewerberecht unterliegender Verfahren – an die Bezirksverwaltungsbehörde (NÖ Bau-Übertragungsverordnung).
Nicht dem eigenen Wirkungsbereich unterliegen Verwaltungsstrafverfahren sowie die Vollstreckung baupolizeilicher Entscheidungen.
Trotz des Wegfalls der Vorstellungsentscheidung als aufsichtsbehördlicher Maßnahme besteht weiterhin ein Aufsichtsrecht des Landes, welches bei den Gemeinden von den Bezirksverwaltungsbehörden wahrzunehmen ist.
Materialien zur NÖ BauO 1996
MB 8200-0
Die Abgrenzung des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde beim Vollzug dieses Gesetzes soll nur leichter verständlich als § 117 der NÖ Bauordnung 1976 formuliert werden. Die Änderung der Zuständigkeit für Strafverfahren macht deren Anführung als Ausnahmen entbehrlich.
Daß die Erfüllung von Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörden durch Statutarstädte nicht in deren eigenen Wirkungsbereich fällt, wird als selbstverständlich angenommen.
MB 8200-3
Nach ...