BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
3. Aufl. 2017
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§ 24 Erschließung
Anmerkungen
0) IdF LGBl 2016/72. Mit den Verordnungen der Burgenländischen Landesregierung vom , LGBl 2013/12, und vom , LGBl 2016/72, wurde Abs 3 des § 24 Bgld BauVO geändert (Änderungen betrafen die Anwendung der in der VO genannten Bestimmungen der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 sowie der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015).
1) Die Abs 1 und 2 des § 24 Bgld BauVO entsprechen im Wesentlichen Art 26 der Vereinbarung der Bundesländer gem Art 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften, wobei in der Bgld BauVO vom Recht Gebrauch gemacht wurde, strengere Regelungen im Abs 2 vorzusehen.
In diesem Paragraph wird das grundsätzliche Erfordernis aufgestellt, dass alle Teile von baulichen Anlagen sicher zugänglich und benützbar sein müssen. Zu diesem Zweck sind diese durch ausreichend bemessene Türen, Tore, Stiegen, Gänge etc zu erschließen. Hinsichtlich der vertikalen Erschließung weist Abs 2 darauf hin, dass neben Treppen und Rampen erforderlichenfalls auch Aufzüge vorzusehen sind. Ob Aufzüge errichtet werden müssen, und ob Treppen in Treppenhäusern anzuordnen sind, hängt vom Verwendungszweck und von der Höhe der baulichen Anlage...