BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
3. Aufl. 2017
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 22 Lagerung gefährlicher Stoffe
Anmerkungen
0) IdF LGBl 2008/63.
1) § 22 Bgld BauVO entspricht im Wesentlichen Art 24 der Vereinbarung der Bundesländer gem Art 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften. Art 24 dieser Vereinbarung ist folgender Abs 2 angefügt: „Die Befugnis der Vertragsparteien, Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen zu treffen, bleibt unberührt, soweit dies zur Umsetzung des Rechts der Europäischen Union erforderlich ist.“
Die Bestimmungen des § 22 Bgld BauVO bezüglich der Lagerung gefährlicher Stoffe betrifft die bauliche Gestaltung jener Räume, in denen diese gefährlichen Stoffe gelagert werden. Beachte auch § 18 Abs 2 Bgld BauVO.
§ 22 Bgld BauVO ist auf Grund seiner Textierung als nachbarrechtliche Immissionsschutznorm zu qualifizieren (s auch § 3 Z 5 Bgld BauG).
S die OIB-Richtlinie 3, Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, Anlage 3, insb deren Pkt 12.