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Pallitsch/Pallitsch/Kleewein

BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht

Kommentar

3. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-2146-3

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Pallitsch/Pallitsch/Kleewein - BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht

§ 18 Schutz vor gefährlichen Immissionen

Anmerkungen

0) IdF LGBl 2008/63.

1) § 18 Bgld BauVO entspricht im Wesentlichen Art 20 der Vereinbarung der Bundesländer gem Art 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften. Art 20 dieser Vereinbarung enthält folgenden Absatz 4: „Die Befugnis der Vertragsparteien, den Schutz der Nachbarn vor Immissionen zu regeln, bleibt unberührt.“

§ 18 Bgld BauVO unterscheidet zwischen drei Arten von Immissionen bzw Emissionen: Immissionen, die von Bauwerken und ihren Bauteilen ausgehen (zB Freisetzung von chlorierten Kohlenwasserstoffen, gefährlichen Partikeln, radioaktiver Strahlung oder sonstigen Schadstoffen durch Bauprodukte) und zu unzulässigen Schadstoffkonzentrationen in der Innenraumluft führen können (Abs 1), Emissionen von Geräten, Maschinen, Fahrzeugen, Prozessen etc, die aufgrund des Verwendungszwecks im Bauwerk als Immissionen im Bauwerk wirken (Abs 2) sowie gegebenenfalls bekannte Emissionen aus dem Untergrund (zB Radon), gegen die die Benutzer der baulichen Anlage abgeschirmt werden müssen (Abs 3). Schall und Erschütterungen sind in den § 31 und 32 Bgld BauVO geregelt. Die Anforderung des Abs 1 kann insb durch die Verwendung von Bauprod...

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