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Pallitsch/Pallitsch/Kleewein

BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht

Kommentar

3. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-2146-3

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Dokumentvorschau
Pallitsch/Pallitsch/Kleewein - BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht

§ 14 Abgase von Feuerstätten

Anmerkungen

0) IdF LGBl 2008/63.

1) § 14 Bgld BauVO entspricht Art 16 der Vereinbarung der Bundesländer gem Art 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften.

Dieser Paragraph behandelt Abgase von Feuerstätten nur insofern, als durch diese Sicherheit und Gesundheit von Personen im Sinne der wesentlichen Anforderung „Gesundheit, Hygiene und Umweltschutz“ betroffen sind. Das bedeutet, dass die Abgase unter Berücksichtigung der Art der Feuerstätte und des Brennstoffes derart ins Freie abzuführen sind, dass die genannte wesentliche Anforderung erfüllt wird. Andere Aspekte wie Brandschutz (Feuerungsanlagen dürfen keine Brandgefahr herbeiführen) oder Nutzungssicherheit (Feuerungsanlagen dürfen an ihren zugänglichen Oberflächen nicht Temperaturen erreichen, die zu Verbrennungen führen können) sind durch Bestimmungen unter anderen wesentlichen Anforderungen erfasst (vgl insb § 5 Abs 7 und § 28 Bgld BauVO). Unter „Feuerungsanlage“ ist nach dem § 1 Z 4 Bgld Kehrgesetz 2006 eine Anlage zu verstehen, welche aus einer Feuerstätte sowie Verbindungsstücken, Rauch-, Abgas- und/oder Sonderfängen besteht. Der Begriff „Abgasanlage“ wird nach der Begriffsbestimmung des ...

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