BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
3. Aufl. 2017
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§ 12 Sonstige Abflüsse
Anmerkungen
0) IdF LGBl 2008/63.
1) § 12 Bgld BauVO entspricht Art 14 der Vereinbarung der Bundesländer gem Art 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften.
Gemäß gängiger Terminologie (vgl Normenserie ÖNORM EN 12056) werden landwirtschaftliche Abflüsse wie Gülle oder Jauche nicht als „Abwasser“ bezeichnet, weshalb hierfür ein eigener Artikel mit der Bezeichnung „sonstige Abflüsse“ vorgesehen wurde.
S die OIB-Richtlinie 3, Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, Anlage 3, insb deren Pkt 3.2.