BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
3. Aufl. 2017
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§ 9 Allgemeine Anforderungen
Anmerkungen
0) IdF LGBl 2008/63.
1) § 9 Bgld BauVO entspricht Art 11 der Vereinbarung der Bundesländer gem Art 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften. Es handelt sich hierbei um die allgemeine Anforderung an die Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz entsprechend der Bauproduktenrichtlinie.
S die OIB-Richtlinie 3, Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, Anlage 3.