BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
3. Aufl. 2017
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§ 8 Erfordernisse für Rettung und Löscharbeiten im Brandfall
Anmerkungen
0) IdF LGBl 2008/63.
1) § 8 Bgld BauVO entspricht Art 10 der Vereinbarung der Bundesländer gem Art 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften.
§§ 3 ff Bgld BauVO haben auch die Brandbekämpfung durch die Feuerwehr und sonstige Löschkräfte im Blickfeld, weshalb die Voraussetzungen für deren Wirkmöglichkeiten und Sicherheit bereits bei der Planung und Ausführung von baulichen Anlagen zu berücksichtigen sind. Bei den im Abs 2 des § 8 Bgld BauVO beispielhaft angeführten Löschwasserleitungen handelt es sich um solche innerhalb der baulichen Anlage. Die Bereitstellung von ausreichenden Mengen Löschwassers durch kommunale Wasserleitungen, Löschwasserteiche etc ist durch die technischen Bauvorschriften nicht erfasst, sondern in der Regel durch die Gemeinde zu gewährleisten. Bei besonderen Nutzungen mit hohem Löschwasserbedarf kann es jedoch im Einzelfall erforderlich sein, dass zusätzliche Einrichtungen zur Gewährleistung einer ausreichenden Löschwassermenge geschaffen und im Bauprojekt berücksichtigt werden müssen.
S die OIB-Richtlinie 2, Brandschutz, Anlage 2, insb Pkt 6 und 7 ff; OIB-Richtlinie 2.1, Brandschutz...