BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
3. Aufl. 2017
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§ 4 Befreiung von der Anschlußpflicht
Materialien zum Burgenländischen Kanalanschlußgesetz
Der Grundeigentümer bzw. Baueigentürner soll nun einen Rechtsanspruch auf Befreiung von der Anschlußpflicht haben, wenn eine andere Entsorgung technisch einwandfrei möglich ist und ein bestimmtes Mißverhältnis zwischen den Anschlußkosten und dem Verkehrswert der unverbauten Grundfläche oder einer sonstigen Anlage einschließlich des Baugrundes besteht. Befreiung von der Anschlußpflicht soll nun auch eintreten, wenn Abwässer bereits vor der Errichtung der öffentlichen Kanalisationsanlage in eine nicht öffentliche Kanalisationsanlage eingeleitet wurden, welche den Gewässerschutz im gleichen Maße gewährleistet wie die öffentliche Kanalisationsanlage. Damit sollen Härtefälle beseitigt werden, in denen Grundeigentümer oder Baueigentümer wegen Säumnis der Gemeinde bei der Errichtung einer öffentlichen Kanalisationsanlage große Geldmittel in eine private Kanalisationsanlage mit voll wirksamer (biologischer) Kläranlage investiert haben.
Für die genannten Befreiungsfälle sind Verfahrensbestimmungen vorgesehen.