BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
3. Aufl. 2017
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§ 2 Anschlußpflicht
Materialien zum Burgenländischen Kanalanschlußgesetz
Zu § 2
(...)
Die Verpflichtung zur Einleitung in die Kanalisationsanlage besteht grundsätzlich sowohl für Schmutzwässer als auch für Niederschlagswässer allein. Diese Verpflichtung trifft auch den vom Eigentümer der Anschlußgrundfläche verschiedenen Eigentümer eines Baues oder einer anderen Anlage.
Ausnahmen von der Anschlußpflicht bestehen
für öffentliche Verkehrsflächen, wobei die Einleitung mit Bewilligung der Gemeinde gegen Entrichtung von Beiträgen erfolgen kann,
unter bestimmten Voraussetzungen für unbebaute Liegenschaften, die die Versickerung wesentlich hemmende befestigte Flächen nur in geringem Ausmaß aufweisen,
für Gebäude, bei denen nur Niederschlagswässer anfallen, die ohne nachteilige Auswirkungen zur Gänze versickern können,
bei einer Entfernung der nächstgelegenen Grenze der Anschlußgrundfläche von der Achse des nächstliegenden öffentlichen Sammelkanals von mehr als 30 m, wobei formelle Teilungen von Grundflächen nicht mehr zu einer Ausnahme von der Anschlußpflicht führen,
für Bauten mit einer Bestandsdauer von weniger als 6 Monaten,
für bestimmte landwirtschaftliche Abwässer.
Zu Abs 2 Z 2
Bei unverbauten G...