BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
3. Aufl. 2017
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§ 19 Erlöschen der Baubewilligung
Materialien zum Bgld BauG
EB zu § 19
Eine Baubewilligung, die nicht in angemessener Frist ausgenützt wird, hat zu erlöschen, da in der Zwischenzeit wesentliche Änderungen bei den Bebauungsgrundlagen eingetreten sein können. Diese Bestimmung gilt auch für Bauvorhaben, für die eine Baufreigabe erteilt wurde.
EB Bgld BauG-Nov 2008
In der Praxis kommt es zu Problemen, wenn gegen die Erteilung der Baubewilligung von einem Nachbarn eine Beschwerde nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 oder beim Verfassungsgerichtshof nach Art. 144 Abs. 1 B-VG erhoben wird, der Bauwerber mit der Ausführung des Bauvorhabens bis zur Entscheidung darüber zuwartet, die (bestätigende) Entscheidung des Höchstgerichts nicht innerhalb der Frist von drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft ergeht und der Bauwerber nicht rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung der Wirksamkeit der Baubewilligung stellt. In einem solchen Fall verliert die Baubewilligung nach § 19 Bgld. BauG ihre Wirksamkeit. Für den Bauwerber ist dies unverständlich. Es soll daher künftig der Fristenlauf bis zur Entscheidung des Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshofes unterbrochen werden.
DfE zu § 19
Da zufolge § 17 Abs. 3 die Baufreigabe als Ba...