BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
3. Aufl. 2017
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§ 16 Geringfügige Bauvorhaben
Materialien zum Bgld BauG
EB zu § 16
Die Entscheidung, ob ein konkretes Bauvorhaben baupolizeilich als geringfügig anzusehen ist, trifft letztendlich die Baubehörde. Die Mitteilungspflicht soll sicherstellen, daß die Baubehörde ausreichende Informationen (zumindest Beschreibung oder Skizze) erhält, um beurteilen zu können, ob ein Bauverfahren erforderlich ist oder nicht.
Maßnahmen zur Erhaltung, Instandsetzung oder Verbesserung von Bauten und Bauteilen, an denen keine baupolizeilichen Interessen bestehen, werden z.B. die Renovierung der Fassade oder der Austausch von Fenstern sein.
Sonstige Bauvorhaben, an denen keine baupolizeilichen Interessen bestehen (geringfügige Bauvorhaben), können beispielsweise sein:
Folientunnel, Glashäuser,
Kleinkompostieranlagen,
PKW-Abstellflächen (bis 3 KFZ),
(fertige) Wasserbecken,
Pergolen, Gartenlauben,
Gerätehütten und Gartenhäuschen,
Werbe- und Ankündigungseinrichtungen,
Antennen- und Funkanlagen bis zu 3 m Höhe,
Baustelleneinrichtungen.
EB Bgld BauG-Nov 2012
Diese Ergänzung wurde notwendig, da die Anzeige geringfügiger Bauvorhaben derzeit auch ohne Zustimmung und Wissen des Grundeigentümers möglich ist (selbst wenn dies durch ...