BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
3. Aufl. 2017
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§ 28 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden; Aufsichtsbehörde
EB zu § 28 (Nov 1971)
Aufsichtsbehörde über die Gemeinden im Bereiche der Landesvollziehung ist gem § 79 der Burgenländischen Gemeindeordnung grundsätzlich die Bezirkshauptmannschaft. Es steht jedoch dem einfachen Gesetzgeber frei, die Landesregierung zur Aufsicht zu berufen. Dies ist für den Bereich des Raumplanungsgesetzes im § 18 Abs 5-8, § 23 Abs 7-9 und § 29 Abs 2 geschehen. Für die nach § 20 Abs 2 und § 26 zu treffenden Maßnahmen ist aber die Zuständigkeit der Landesregierung als Aufsichtsbehörde nicht vorgesehen. Nach § 79 Abs 3 der Burgenländischen Gemeindeordnung wäre daher in diesem Bereich die Bezirkshauptmannschaft zur Gemeindeaufsicht berufen.
Da eine solche Aufspaltung der aufsichtsbehördlichen Tätigkeit zwischen Landesregierung und Bezirkshauptmannschaften untunlich erscheint, soll durch Art I Z 2 des Entwurfes die gesamte aufsichtsbehördliche Befugnis im Bereich des Raumplanungsgesetzes der Landesregierung übertragen werden.
Mit dem Tag des Inkrafttretens dieser Bestimmung werden daher sämtliche aufsichtsbehördliche Verfahren nach dem Raumplanungsgesetz von der Landesregierung durchzuführen sein. Die bisher ...