BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
3. Aufl. 2017
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§ 17 Vorbehaltsflächen
EB zu § 17
Um jene öffentlichen Bauten, Einrichtungen und Anlagen, die vornehmlich zur Sicherung der allgemeinen Bedürfnisse der Bevölkerung dienen, standortrichtig und entsprechend der abschätzbaren wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung zu situieren, ist es notwendig, Flächen auszuweisen, die insbesondere für die Errichtung von Amtshäusern, Kirchen, Schulen, Kindergärten usw samt ihren Nebenanlagen vorbehalten sind.
Um zu vermeiden, daß die Erklärung von Vorbehaltsflächen die Wirkung einer sogenannten Enteignung auf kaltem Wege zeitigt, sieht Abs 2 vor, daß die Begünstigten oder die Gemeinde innerhalb von 5 Jahren das betreffende Grundstück vom Eigentümer zu erwerben haben. Wenn der Verkauf oder die Begründung dinglicher Nutzungsrechte vom Eigentümer abgelehnt wird, oder eine Einigung über den Kaufpreis nicht erzielt wird, können die Begünstigten oder die Gemeinde - innerhalb der fünfjährigen Frist ab Inkrafttreten des Flächenwidmungsplanes - einen Antrag auf Enteignung stellen. Die Enteignung soll jedoch gewissermaßen nur als letztes Mittel vorgesehen und aufgefaßt werden, um die unbedingt erforderlichen Einrichtungen und Anlagen errichten z...