BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
3. Aufl. 2017
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§ 15 Verkehrsflächen
EB zu § 15
Durch diese Bestimmungen soll vorgesorgt werden, daß nicht Flächen bebaut werden, die in absehbarer Zeit für die Herstellung von Straßen, Gassen, Parkplätzen, Versorgungsleitungen usw benötigt werden. Für neu zu bebauende Gebiete werden im Flächenwidmungsplan nur die Sammelstraßen (nicht parzellenscharf), nicht aber die Wohnstraßen udgl festzulegen sein.
Anmerkungen
1) § 15 gilt noch in der Stammfassung des Bgld RPG, LGBl 1969/18.
2) Die Bestimmung bezieht sich in erster Linie auf Verkehrsflächen der Gemeinden, da die Ausweisung von Bundes- und Landesstraßen, Eisenbahntrassen und Flugplätzen nicht in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden fällt (vgl Art 118 Abs 3 Z 4 u 9 B-VG). Bundes- und Landesstraßen, Eisenbahnen und Flugplätze sind als überörtliche Planfestlegungen nach § 13 Abs 3 lit a Bgld RPG im Flächenwidmungsplan kenntlich zu machen. Um derartige Flächen noch im Planungsstadium für überörtliche Verkehrszwecke zu reservieren und überörtliche Verkehrsflächen gegen die übrigen Grundflächen abzugrenzen, dürfen aber auch sie im Flächenwidmungsplan als Verkehrsflächen ausgewiesen werden (Rücksichtnahmegebot).
Die der Gemeinde in § 13 Abs 3 lit a ...