BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
3. Aufl. 2017
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§ 13 Inhalt des Flächenwidmungsplanes
EB zu § 13
Neben der bisher üblichen Gliederung des Gemeindegebietes in Bauland, Verkehrsflächen und Grünflächen sieht Abs 1 die Möglichkeit vor, „Vorbehaltsflächen“ als eine weitere Widmungsart festzulegen. Das Bauland wird nach § 14 Abs 3 gegliedert, das Grünland (§ 16) zB in landwirtschaftlich genutzte Flächen, Erholungsgebiete usw. Die Festlegung von Vorbehaltsflächen (§ 17) dient der Sicherung von standortgebundenen künftigen Anlagen, Verwaltungsgebäuden oder sonstigen öffentlichen Bauten.
Die Bestimmungen des Abs 2 sind so zu verstehen, daß die Gemeinde unter dem Titel der Raumordnung in keiner Weise eine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber in Anspruch nehmen darf, ob ein Gewerbebetrieb eine übermäßige Geruchs- oder Lärmbelästigung verursacht. Diese Frage ist ausschließlich von den funktionell als Bundesbehörden tätigen Organen gem den § 25 ff der Gewerbeordnung zu entscheiden. Das gleiche gilt hinsichtlich des § 14 Abs 3 lit e.
Da Festlegungen, die nicht in die Kompetenz der Gemeinde fallen (Abs 3), wesentliche Voraussetzungen für das Verständnis von festgesetzten Planungszielen und für die Widmung von Flächen sein können, ist deren Darstellung im Flächenwidmung...