BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
3. Aufl. 2017
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§ 6 Aufgaben
EB zu § 6
Die Arbeiten des Raumordnungsbeirates finden ihren Niederschlag in gutachtlichen Äußerungen an die Landesregierung. Diese Gutachten können sich, unbeschadet der Gemeindeautonomie, sowohl auf die überörtliche als auch auf die örtliche Raumplanung beziehen.
EB zur Nov 2015
Die in der Regel quartalsmäßig stattfindenden Sitzungen des Raumplanungsbeirates stellen einen erheblichen zeitlichen „Druckfaktor“ im Rahmen von Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes dar. Es ist mit einer Verzögerung von bis zu 3 bis 4 Monaten zu rechnen, sofern ein Verfahren zum Zeitpunkt einer Sitzung (noch) nicht beurteilbar ist. Die zusätzliche Beschlussmöglichkeit des Raumplanungsbeirates außerhalb des Plenums bietet daher eine Möglichkeit zur Verfahrensbeschleunigung. Um fachlich, politisch oder strategisch bedeutsame Flächenwidmungsplanänderungsverfahren weiterhin im Plenum zu diskutieren, sollen nur bestimmte Verfahren im Rahmen dieser außerordentlichen Beschlussmöglichkeit behandelt werden. Dies sind jene Verfahren, welche die Voraussetzungen des § 18a zwar nicht mehr erfüllen, sich jedoch im Rahmen des amtlichen Begutachtungsverfahrens in fachlicher (zB nur kleinflächige W...