BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
3. Aufl. 2017
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§ 10 Rechtsnatur der Kostenbeiträge, Verfahren
Materialien zum Bgld BauG
EB zu § 10
Die Materie der Kostenbeiträge und Kostenersätze ist im Hinblick auf ihre Rechtsnatur als öffentliche Abgabe an den Grundsätzen der Finanzverfassung zu messen. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der Burgenländischen Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 2/1963 in der geltenden Fassung.
Aus der Formulierung des Abs. 2 ergibt sich, daß auch eine stufenweise Vorschreibung entsprechend dem Baufortschritt möglich ist.
Anmerkungen
0) IdF LGBl 1998/10.
1) Die Kostenbeiträge für Aufschließungsmaßnahmen gem § 9 Bgld BauG sind mit Bescheid dem Abgabepflichtigen (vgl Anm 3 zu § 9 Bgld BauG) vorzuschreiben; im Verfahren zur Festsetzung der Kostenbeiträge ist die BAO anzuwenden.
Zur Behördenzuständigkeit:
Im Paktum zum Finanzausgleich für die Jahre 2008 bis 2013 hat man sich ua auf die Erlassung einer einheitlichen Abgabenordnung, welche zukünftig durch die Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden anzuwenden ist, geeinigt. Die verfassungsrechtliche Grundlage für diese Gesetzgebungskompetenz des Bundes bildet § 7 Abs 6 F-VG. Danach kann der Bund die allgemeinen Bestimmungen und das Verfahren für die Erhebu...