BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
3. Aufl. 2017
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§ 7 Bauprodukte
Materialien zum Bgld BauG
EB zu § 7
Die Umsetzung der EG-Bauprodukterichtlinie vom , 89/106/EWG, soll grundsätzlich durch ein eigenes Burgenländisches Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetz erfolgen. Im Baugesetz soll lediglich normiert werden, daß der Bauträger für den jeweiligen Einsatzzweck brauchbare Produkte verwenden muß.
Anmerkungen
0) IdF LGBl 1998/10.
1) Mit LGBl 2007/32, geändert mit LGBl 2013/79, wurde das mit in Kraft getretene Gesetz vom über das In-Verkehr-Bringen und die Verwendbarkeit von Bauprodukten sowie die Akkreditierung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen im Burgenland (Burgenländisches Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetz - Bgld BPG) erlassen. Gem der Übergangsbestimmungen (§ 42 Bgld BPG) sind die Bestimmungen des 2. Abschnitts (betr In-Verkehr-Bringen von Bauprodukten) auf Vorhaben nach dem Bgld BauG, bei denen bereits eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt, nicht anzuwenden. Gem § 43 Abs 1 Bgld BPG wird mit diesem Gesetz die Richtlinie 89/106/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (Bauprodukterichtlinie), ABl Nr L 040 vom S 1...