BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
3. Aufl. 2017
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§ 4 Bauverordnung
Materialien zum Bgld BauG
EB zu § 4
Zur näheren Ausführung des § 3 Z 3 bis 6 hat die Landesregierung eine Durchführungsverordnung zu erlassen. Der Inhalt dieser Verordnung ist durch die Bezugnahmen auf die Kriterien des § 3 Z 3 bis 6 genau determiniert. Das Instrument der Durchführungsverordnung soll auch eine rasche Änderung bzw. Anpassung an den Stand der Technik im Bedarfsfall ermöglichen.
EB Bgld BauG-Nov 2004
Der Burgenländische Landtag hat mit Beschluß vom die Landesregierung aufgefordert, das Baugesetz und die Bauverordnung so abzuändern, dass die Barrierefreiheit in allen neu zu errichtenden öffentlichen Bauten für Menschen mit Behinderungen auf Basis der einschlägigen ÖNORM B 1600, und bei zu sanierenden öffentlichen Bauten ein entsprechender Mindeststandard für die barrierefreie Nutzung gesetzlich verpflichtend verankert wird. Am wurde von den Landeshauptleuten eine Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften unterzeichnet, in deren Artikel 32 ebenfalls Anforderungen an die barrierefreie Gestaltung bestimmter Bauten festgelegt wurden.
(...)
Durch die Änderung des § 4 Bgld. BauG soll der vorstehend a...