BankArchiv - ÖBA

Newsline

Newsline

https://doi.org/10.47782/oeba202111073701

Aufsatz von Franz Rudorfer, ÖBA 11/2021, 737

Neues in Kürze

International

6. MaRisk-Novelle veröffentlicht

ÖBA 11/2021, 751

Analyse zur Einhaltung des EZB-Leitfadens zu Klima- und Umweltrisiken veröffentlicht

ÖBA 11/2021, 751

Methodik und Ergebnisse des gesamtwirtschaftlichen EZB-Klimastresstests

ÖBA 11/2021, 752

Fachbeiträge

Börseblick

Evergrande – Notiz am Rande! . https://doi.org/10.47782/oeba202111075301

Aufsatz von Christoph Schultes, ÖBA 11/2021, 753

Das neue Pre-Marketing-Regime

Aufsatz von Michael Binder und Georg John, ÖBA 11/2021, 754

Behavioral Corporate Finance

Irrationale Manager bei rationalen Investoren

Aufsatz von Manfred Frühwirth, ÖBA 11/2021, 777

Krypto-Assets im Investmentfondsbereich

Einblick in aktuelle Entwicklungen, Behandlung offener Rechtsfragen sowie Anregung einer Standortstärkung

Aufsatz von Rolf Majcen, Stefan Tomanek und Marlene Wintersberger, ÖBA 11/2021, 787

Berichte und Analysen

Trends am Bankensektor

Klassische Sparprodukte kämpfen um verbleibendes Beliebtheitsterrain

Aufsatz von Ursula Swoboda, ÖBA 11/2021, 796

Was ist eigentlich … Markenpolitik?

https://doi.org/10.47782/oeba202111079801

Aufsatz von Ewald Judt und Claudia Klausegger, ÖBA 11/2021, 798

Rechtsprechung

Zivilrechtliche und strafrechtliche Entscheidungen

Zur Bonitätsprüfung bei Solidarschuldnern

Aufsatz von Stephan Foglar-Deinhardstein, ÖBA 11/2021, 800

Zur Haftung des Abschlussprüfers wegen Verstoßes gegen die Redepflicht (§ 273 UGB)

ÖBA 11/2021, 804

Zur zulässigen Speicherdauer in Bonitätsdatenbanken

ÖBA 11/2021, 810

Zum Zahlungsplan bei betrügerischer Krida

ÖBA 11/2021, 814

Zur (Teil-)Nichtigkeit anonymer Schließfachverträge

ÖBA 11/2021, 817

Europäischer Gerichtshof (EuGH) und Gericht 1. Instanz (EuG)

Eine Klausel in einem aleatorischen Dauerschuldverhältnis ist nach der Klausel-RL als missbräuchlich anzusehen, wenn diese im Laufe der Erfüllung des Vertrages ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursachen kann. Dies auch, wenn dieses Missverhältnis nur unter bestimmten Umständen eintreten oder die Klausel unter anderen Umständen sogar dem Verbraucher zugutekommen könnte

ÖBA 11/2021, 819