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ÖBA 11, November 2021, Seite 810

Zur zulässigen Speicherdauer in Bonitätsdatenbanken

https://doi.org/10.47782/oeba202111081001

Art 5, 6, 17 DSGVO

Die Speicherung von Bonitätsdaten dient neben den Interessen von Wirtschaftsauskunfteien va den Interessen Dritter (etwa Unternehmen, die bei der Lieferung ihrer Waren oder Dienstleistungen ein Kreditrisiko eingehen). Bonitätsdaten dürfen daher zumindest fünf Jahre gespeichert werden, um ein möglichst aussagekräftiges Bild über die Bonität eines möglichen Schuldners zu geben. Eine kürzere Speicherdauer wäre demgegenüber geeignet, ein verzerrtes Bild zu vermitteln.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Bekl betreibt eine Auskunftei über Kreditverhältnisse iSd § 152 GewO 1994. Sie sammelt und verarbeitet Zahlungserfahrungsdaten, die ihr von Inkasso- und anderen Unternehmen als Datensatz übermittelt werden. In einer Rahmenvereinbarung haben sich diese Unternehmen gegenüber der Bekl verpflichtet, Zahlungserfahrungsdaten erst dann zu übermitteln, wenn der Gläubiger nach Fälligkeit der Forderung den Schuldner zumindest dreimal vergeblich gemahnt und danach ein Inkassounternehmen eingeschaltet hat, durch das eine weitere vergebliche Mahnung erfolgte. Werden die Forderungen von den Schuldnern bestritten, speichert die Bekl d...

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