Suchen Kontrast Hilfe
GmbHG § 80., BGBl. Nr. 10/1991, gültig ab 01.01.1991

II. Hauptstück. Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter.

Vierter Abschnitt. Die Geschäftsanteile.

§ 80.

(1) Gehört ein Geschäftsanteil mehreren Mitberechtigten, so können sie ihre Rechte daraus nur gemeinschaftlich ausüben. Für Leistungen, die auf den Geschäftsanteil zu bewirken sind, haften sie zur ungeteilten Hand.

(2) Rechtshandlungen, die von der Gesellschaft gegenüber dem Inhaber des Geschäftsanteiles vorzunehmen sind, geschehen, wenn nicht der Gesellschaft ein gemeinsamer Vertreter bekanngegeben worden ist, mit rechtlicher Wirkung gegenüber jedem der Mitberechtigten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
ZAAAA-76828