GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
7. Aufl. 2018
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§ 210 Zustimmung der Kontrollversammlung
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Voraussetzung für die Zustimmung ist in formaler Hinsicht, dass bereits ein Beschluss des Vorstandes vorhanden ist, der auch einer konkreten Umsetzung fähig ist, damit die Kontrollversammlung eine konkrete Grundlage für ihre Beurteilung erhält. Absichtserklärungen des Vorstandes, in Zukunft allenfalls eine entsprechende Maßnahme setzen zu wollen, können einen solchen Beschluss nicht ersetzen.
Zu den Kriterien des Handlungsrahmens einer KV eingehend Neumann in SV-Komm § 433-437 ASVG Rz 4 ff.
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Der Kauf von Wertpapieren (Abs 1 Z 1, siehe dazu auch § 218) stellt keine dauernde Veranlagung dar (Teschner/Pöltner, ASVG, § 437 Anm 1a).
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Die Zustimmungskompetenz nach Abs 1 Z 2 umfasst nicht auch die Verlegung (ohne Erweiterung) einer Einrichtung (Teschner/Pöltner, ASVG, § 437 Anm 2a), wobei „Instandsetzung“ eine bereits bestehende Einrichtung voraussetzt (Teschner/Pöltner, ASVG, § 437 Anm 2b). Sie umfasst weiters nicht die Geschäftsführung (zB Vertragsabschlüsse) in den damit verbundenen einschlägigen (Vergabe-)Verfahren und anderen Abläufen (Generalkompetenz des Vorstandes, § 207). Die Entscheidung VwSlg 9632, RS 2 (Teschner/Pöltner, ASVG, § 437 Anm 2a), wonach es sich um gemeinsame Aufgaben handle, erging aufgrund früherer Rechtslage, in welcher der damalige § 438 ASVG mit „Gemeinsame Aufgaben des Vorstandes und des Überwachungsausschusses; Aufgaben des erweiterten Vorstandes“ überschrieben war. Ein solcher gemeinsamer Vorstand existiert jedoch nicht mehr (Teschner/Pöltner, ASVG, § 437 Anm 1), die Geschäftsführungs- und Kontrollkompetenzen wurden durch die 52. Nov ab 1994 stärker getrennt (Teschner/Pöltner, ASVG, § 427 Anm 1).
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Eine Regelung nach Abs 1 Z 5 kann nur eine allgemeine Regelung, keine Einzelfallentscheidung und auch nicht die Durchführung dienstordnungsmäßig vorgesehener Maßnahmen sein (wie es Dienstzeitregelungen für bestimmte Gruppen von DN und Bezugsvorschüsse auf bereits vereinbarte Gehaltsrunden wären: Teschner/Pöltner, ASVG, § 437 Anm 4; SV-Slg 5847, 5848, 43.623).
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Eine ao GenV nach Abs 2 kann nur durch den Obmann selbst (Stellvertretung ist möglich, SV-Slg 22.518) einberufen werden, ein Vorstandsbeschluss ist dafür weder notwendig noch ausreichend. Als Maßstab für eine angemessene Frist werden zunächst je nach Sachlage die üblichen Einberufungsfristen nach den Geschäftsordnungen der Verwaltungskörper der SVA herangezogen werden können, sofortige bzw unverzügliche Einberufung ist vom Gesetz nicht verlangt (und würde ggf auch Vorbereitungsfristen, die für eine verantwortliche Beschlussfassung notwendig sein können, beeinträchtigen). Zu einer angemessenen Frist gehört auch die Zeit für sachdienliche und zielstrebig fortgesetzte Bestrebungen, durch Gespräche zu einer einvernehmlichen Lösung für ein Thema zu gelangen. Die Generalversammlung hat hier nicht bloß eine überprüfende, sondern eine entscheidende Funktion. Sie nimmt eine sonst dem Vorstand zukommende Entscheidungskompetenz wahr. Bei Nichtzustimmung obliegt es der KontrollV, die Angelegenheit dem BM vorzulegen. Bei neuerlicher Zustimmungsverweigerung der Kontrollversammlung entscheidet die Aufsichtsbehörde über den Beschluss der aoGenV, nicht mehr über jenen des Vorstandes. Sie ist bei dieser Entscheidung an die allgemeinen Kriterien aufsichtsbehördlicher Tätigkeit (§ 220) gebunden (SV-Slg 54.216). Für das Bestätigungsverfahren hat es sich als zweckmäßig erwiesen, gemeinsam mit dem Beschluss über die Vorlage (die bei Nichtzustimmung zu erfolgen hat, kein Ermessen) auch Vertreter der KontrollV (zB den Vorsitzenden, welcher die verfahrensrechtl Position dieses VerwK vertritt) zu nominieren, die das weitere Verfahren mit dem BM abwickeln. Die Entscheidung des BM ergeht nach § 222 als Bescheid, die KontrollV (nicht deren Vorsitzender allein) ist im Verfahren Partei und auch beschwerdeberechtigt an den VwGH (VwSlg 9632, RS 1, SV-Slg 26.559).
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Abs 1 Z 8 ändert nichts an sonstigen Rahmenbedingungen einer Gesellschaftsgründung oder eines Vereinsbeitrittes: Zur Aufsicht bzw Genehmigungspflicht der Beschlüsse von Tochtergesellschaften und Vereinen s § 218a, 219, 220 Abs 1a.
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Landes-Zielsteuerungsübereinkommen sind Verträge nach § 3 Z 12 G-ZG, sie beruhen auf Art 7 der Vereinbarung nach Art 15a B-VG zur Zielsteuerung Gesundheit (1339 BlgNR 25. GP) und gehören zum mehrstufigen Zielsteuerungsprozess. Es handelt sich nicht um Rechtsvorschriften, sondern um Planungs- und Steuerungsregeln, vgl § 43, § 84a ASVG, die einem eigenen Sanktionsmechanismus unterliegen (§§ 34 ff G-ZG) und die, wenn sie Wirkungen auf Außenstehende erzeugen sollen, durch verfassungskonforme Regelungsinstrumente umgesetzt werden müssen.