GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
7. Aufl. 2018
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§ 155 Verpflichtung zur Anzeige von Änderungen des Nettoeinkommens und des in Betracht kommenden Richtsatzes
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§ 155 entspricht der Parallelbestimmung des § 298 ASVG.
Bezieht der Pensionsberechtigte eine AZ, so ist er verpflichtet, jede Änderung seines Nettoeinkommens oder der Umstände, die eine Änderung des Richtsatzes bedingen, dem VT gem § 20 zu melden. Auch wenn nur tatsächlich zufließende Einkünfte auf den Anspruch auf AZ anzurechnen sind, kann eine Meldepflicht bereits vor dem Zufließen bestehen (zB vor Beginn einer Erwerbstätigkeit, 10 ObS 27/10h, oder bei Einbringung eines Pensionsantrags, RS 0083665). Der VT muss nämlich in die Lage versetzt werden, über die Gewährung der AZ als Vorschuss zu entscheiden (10 ObS 68/15w mwH). Dass der zu meldende Sachverhalt dem VT schon bekannt ist, oder es diesem möglich wäre, sich die zu meldenden Daten selbst zu verschaffen (10 ObS 220/92; 10 ObS 104/90), hebt diese Meldepflicht nicht auf (10 ObS 104/90), auch wenn der Pensionsberechtigte dies weiß; nur wenn er aus bes Gründen annehmen durfte, dass die Meldung auf das Vorgehen des VT keinen Einfluss haben werde, liegt keine Verletzung der Meldepflicht vor.
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Die Rückforderung setzt Verschulden des Leistungsempfängers voraus, wobei leichte Fahrlässigkeit genügt (s § 20 Rz 12; 10 ObS 27/10h). Zu dessen Beurteilung ist von den gewöhnl Fähigkeiten und Kenntnissen eines Pensionsberechtigten auszugehen (10 ObS 129/87). So wurde etwa ausgesprochen, dass ein Blinder verpflichtet ist dafür zu sorgen, dass ihm ein Schriftstück des SVT zur Kenntnis gelangt (10 ObS 243/ 93). Die Sorgfaltspflicht des Meldepflichtigen darf aber nicht überspannt werden (10 ObS 189/93).
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Einkünfte aus zinsbringend angelegten Kapitalien unterliegen der Meldepflicht, die bloße Bekanntgabe, dass verzinsliche Sparguthaben vorhanden sind, ist nicht ausreichend (10 ObS 265/97 m). Auch ein bei einem PVT überreichter Antrag auf Bestattungskostenzuschuss genügt nicht zur Erfüllung der Meldepflicht über das Ableben des Ehegatten (mag dem Antrag auch die Sterbeurkunde beiliegen, 10 ObS 273/91). Umgekehrt war aber die Übermittlung der Vertragsurkunde mit einem Vermerk, der die eindeutige Zuordnung ermöglichte (hier: Aufklebeetikette des SVT) zur Meldung eines Ausgedingeanspruchs ausreichend (10 ObS 192/88). Meldepflichtig sind auch Einkünfte des Pensionsberechtigten oder seines Ehegatten in unterschiedlicher Höhe, damit der VT die Gelegenheit hat, die AZ als Vorschuss zu leisten (10 ObS 386/90; zum Vorschuss s § 152 Rz 6).
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Begehrt der VT die Rückzahlung einer AZ mit der Begründung, es seien Meldevorschriften verletzt worden, so hat er im gerichtl Verfahren, in dem er formell beklagte Partei ist, materiell die Klägerrolle (s § 152 Rz 7). Es liegt in diesem Fall am VT, einen Rückforderungstatbestand iSd § 76 Abs 1 (§ 107 Abs 1 ASVG) zu behaupten und zu beweisen (10 ObS 120/08 g; 10 ObS 68/99v). Eine zunächst gebührende und rechtmäßig ausgezahlte AZ darf dann nicht behalten werden, wenn sich nachträglich durch rückwirkende Zuerkennung einer Leistung aus einer PV ergibt, dass der Richtsatz erreicht oder überstiegen worden wäre, wenn diese Pensionsleistung früher zuerkannt worden wäre (10 ObS 26/08h; 10 ObS 227/94). Hat ein Leistungsempfänger einen gesetzl Rückforderungstatbestand verwirklicht, kann er sich nicht mehr auf gutgläubigen Verbrauch berufen (10 ObS 279/99a). Lebt der Ehepartner des AZempfängers mit ihm im gemeinsamen Haushalt, so ist bereits die Einbringung eines Pensionsantrags durch den Ehepartner eine meldepflichtige Tatsache, weil der VT deshalb die AZ als Vorschuss gewähren kann und die Einbringung des Antrags daher für den Fortbestand der Bezugsberechtigung von Bedeutung sein kann (vgl § 55 Abs 2 Z 2; 10 ObS 104/90). Auch den Antrag auf Gewährung einer Versehrtenrente hat der Empfänger einer AZ dem VT anzuzeigen (10 ObS 178/00z).
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Umgekehrt ist der VT verpflichtet, beginnend mit dem Jahr 1976 jeden Pensionsberechtigten, der eine AZ bezieht, innerhalb von jeweils drei Jahren (bei begründeten Zweifeln am gewöhnl Aufenthalt im Inland iSd § 149 Abs 13: einmal im Jahr, vgl § 149 Rz 10) mind einmal zu einer Meldung seines Nettoeinkommens und seiner Unterhaltsansprüche sowie aller Umstände, die für die Höhe des Richtsatzes maßgeblich sind, aufzufordern („Aufgriffsobliegenheit“ des VT, RS 0084889). Der Pensionsberechtigte hat dieser Aufforderung binnen zweier Monate nach ihrer Zustellung zu entsprechen. Kommt der Pensionsberechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, so hat der VT die AZ mit dem dem Ablauf von weiteren zwei Monaten folgenden Monatsersten zurückzuhalten. Wenn aber nicht der Fall vorliegt, dass die AZ wegzufallen hat, so hat sie der VT nachzuzahlen, wenn der Pensionsberechtigte in weiterer Folge doch noch seine Meldepflicht erfüllt oder der VT auf andere Weise von der maßgebenden Sachlage Kenntnis erhalten hat.
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Auch die SH-Träger (vgl § 154 Satz 2) sind verpflichtet, dem VT die Änderungen des Nettoeinkommens oder sonstiger für den Richtsatz maßgeblicher Umstände betreffend jene Bezieher einer AZ anzuzeigen, die sich gewöhnl in ihrem Zustkeitsbereich aufhalten.