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Der Gewinnfreibetrag im Fall einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe
In welchen Fällen ist nach § 10 EStG nachzuversteuern?
Eine natürliche Person mit einem Betrieb investiert jedes Jahr in begünstigte Wertpapiere (Wohnbauanleihen nach § 10 Abs 3 Z 2 EStG), um den Gewinnfreibetrag nach § 10 EStG zu nutzen. Ist der Gewinnfreibetrag nachzuversteuern, soweit a) der Betrieb unentgeltlich an ein Kind (Buchwertfortführung nach § 6 Z 9 lit a EStG) übertragen oder b) an einen Dritten gegen Entgelt veräußert oder c) aufgegeben wird? Der Beitrag sucht eine systematisch und sachlich konsistente Lösung.
Die rechtliche Würdigung
Der Gewinnfreibetrag nach § 10 EStG soll ein Äquivalent zur Sechstelbegünstigung Nichtselbständiger nach § 67 EStG sein. Diese Zielsetzung kann bei einer teleologischen Auslegung den Weg weisen.
Wird in Wertpapiere (Wohnbauanleihen) investiert, um einen Gewinnfreibetrag (GFB) nach § 10 EStG zu nutzen, so sind diese Wertpapiere Betriebsvermögen: Ihre Anschaffung und ihr Halten dienen während der gesetzlichen Behaltedauer von vier Jahren der Nutzung eines GFB nach § 10 EStG. Diese betriebliche Veranlassung begründet die Qualität von notwendigem betrieblichen (Finanz-)Anlagevermögen nach §§ 4 Abs 4 und 10 EStG: Ohne Widmung für einen „investitionsbedingten Gewinnfreibetrag“ nach § 10 EStG wären die angeschafften Wertpapiere (Wohnbauanleihen) endbesteuertes Privatvermögen (§§ 27, 27a und 97 EStG). Die Anschaffung un...