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SWK 3, 20. Jänner 2020, Seite 78

Die neue Konsignationslagerregelung und der Altbestand

Anwendung der alten Verwaltungspraxis oder der „Quick Fixes“?

Julian Kuderer und Ingrid Rattinger

Durch die neue Konsignationslagerreglung soll künftig eine Registrierung im Konsignationslagerstaat vermieden werden. Bezüglich des sich im Konsignationslager noch befindenden Altbestands stellen aus österreichischer Sicht die UStR nunmehr klar, dass insoweit die bis zum geltende Verwaltungspraxis weiter anwendbar bleibt. Erforderlich dürfte jedoch sein, dass das jeweils andere EU-Land ebenso weiterhin die Anwendung der bisherigen Vereinfachungsregelungen zulässt.

1. Überblick

Durch die Umsetzung der Quick Fixes mit dem Steuerreformgesetz 2020 wurde eine neue Konsignationslagerregelung in das österreichische Umsatzsteuergesetz eingeführt, die mit in Kraft getreten ist. Die neuen Bestimmungen des Art 1a UStG und Art 3 Abs 2 UStG beschäftigen sich mit dem Verbringen von Waren aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet ins Inland bzw mit dem Verbringen von Waren aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet. Ferner findet sich die neue Konsignationslagerregelung auch in den hierfür neu geschaffenen Rz 3691 bis 3694 UStR, die Vorgehensweise nach der Verwaltungspraxis bis zum hingegen weiterhin in der Rz 3603 UStR.

Werden die Voraussetzungen für die Anwendung der neuen Konsignationslagerregelung erfüllt, so ist das Verbringen der Waren des ...

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