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Richtlinie des BMF vom 30.11.2021, 2021-0.835.983

101a. Konsignationslagerregelung ( Art. 1a UStG 1994)

101a.1. Konsignationslagerregelung (ab 1.1.2020)

3691Mit 1.1.2020 treten die gesetzlichen Bestimmungen zur Konsignationslagerregelung in Kraft. Die Bestimmungen gelten nur für Verbringungen von Waren, deren Beförderung oder Versendung nach dem 31.12.2019 beginnt. Durch diese Vereinfachungsregel soll verhindert werden, dass sich der Lieferer bei einer Verbringung in einem anderen Mitgliedstaat registrieren lassen muss. Sie bewirkt, dass die Besteuerung im Zeitpunkt der Verbringung ins Konsignationslager aufgeschoben wird und erst bei der Lieferung an den Erwerber erfolgt. Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung der Konsignationslagerregelung vor, ist die Verbringung eines Gegenstandes in einen Mitgliedstaat (Konsignationslagerstaat) nicht steuerbar. Die grenzüberschreitende Warenbewegung ist der tatsächlichen Lieferung an den "geplanten Erwerber" zuzurechnen. Diese Lieferung ist dann unter den allgemeinen Voraussetzungen im Ursprungsland als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei. Gleichzeitig bewirkt der geplante Erwerber im Zeitpunkt der Lieferung einen innergemeinschaftlichen Erwerb im Konsignationslagerstaat.

Die Konsignationslagerregelung ist unter folgenden Voraussetzungen anwendbar:

  • Die Gegenstände werden vom Unternehmer oder auf seine Rechnung von einem Dritten in den Konsignationslagerstaat befördert oder versendet, um zu einem späteren Zeitpunkt an einen anderen Unternehmer (geplanter Erwerber) geliefert zu werden.

  • Der geplante Erwerber ist gemäß einer bestehenden Vereinbarung mit dem Lieferer zum Erwerb des Eigentums an den Gegenständen berechtigt.

  • Der liefernde Unternehmer betreibt im Konsignationslagerstaat weder sein Unternehmen noch eine Betriebstätte. Ob eine Betriebsstätte vorliegt, ist nach Art. 11 Abs. 2 der VO (EU) 282/2011 zu beurteilen.

  • Dem Unternehmer sind die Identität und die UID des geplanten Erwerbers im Konsignationslagerstaat zum Zeitpunkt des Beginns der Beförderung oder Versendung bekannt.

  • Der Unternehmer nimmt die Identität und die UID des geplanten Erwerbers im Konsignationslagerstaat in die Zusammenfassende Meldung gemäß Art. 21 Abs. 3 UStG 1994 auf.

  • Der Unternehmer trägt die Verbringung der Gegenstände in das Register gemäß Art. 1a Abs. 6 UStG 1994 ein. Das Register muss die in Art. 54a VO (EU) 282/2011 genannten Informationen enthalten.

Sind die oben angeführten Voraussetzungen erfüllt, ist das Verbringen eines Gegenstandes sowohl im Ursprungsland als auch im Konsignationslagerstaat nicht steuerbar. Die Beförderung oder Versendung in das Konsignationslager ist in die Zusammenfassende Meldung mit dem Hinweis auf die Konsignationslagerregelung (KL-Code 1) aufzunehmen. Wird der Gegenstand innerhalb von 12 Monaten ab Ankunft im Konsignationslager an den geplanten Erwerber geliefert, verwirklicht der Erwerber zu diesem Zeitpunkt einen innergemeinschaftlichen Erwerb im Konsignationslagerstaat. Im Ursprungsland liegt in diesem Zeitpunkt eine innergemeinschaftliche Lieferung nach Art. 7 Abs. 1 UStG 1994 vor, für die erneut eine Zusammenfassende Meldung (ohne Hinweis auf die Konsignationslagerregelung) abzugeben ist.

Beispiel:

Der Unternehmer V, der nur in Deutschland niedergelassen ist, verbringt Waren in ein Konsignationslager in Österreich, um sie zu einem späteren Zeitpunkt an Ö zu liefern. Der geplante Erwerber Ö tritt mit einer österreichischen UID auf. Zehn Monate nach Ankunft der Waren im Konsignationslager werden die Waren an Ö geliefert.

Lösung:

Liegen die Voraussetzungen für die Konsignationslagerregelung vor, ist die Beförderung in das Lager nicht steuerbar. V hat die Beförderung in die Zusammenfassende Meldung mit Hinweis auf die Konsignationslagerregelung (KL-Code 1) aufzunehmen. Im Zeitpunkt der Lieferung an Ö verwirklicht dieser einen innergemeinschaftlichen Erwerb in Österreich. In Deutschland ist der Vorgang als innergemeinschaftliche Lieferung von der Steuer befreit. V hat die Lieferung in die Zusammenfassende Meldung (ohne Hinweis auf die Konsignationslagerregelung) aufzunehmen.

Liegt eine der Voraussetzungen für die Konsignationslagerregelung nicht vor (bspw., weil der Unternehmer die Lieferung nicht in das Register gemäß Art. 1a Abs. 6 UStG 1994 aufnimmt), hat der Unternehmer eine Verbringung nach Art. 1 Abs. 3 Z 1 UStG 1994 zu versteuern. Kommt hingegen der geplante Erwerber seiner Pflicht zur Eintragung in das Register nicht nach ( Art. 243 Abs. 3 letzter Satz MwSt-RL 2006/112/EG), ist dies für die Anwendung der Konsignationslagerregelung nicht schädlich.

Werden die Waren nicht innerhalb von 12 Monaten ab Ankunft im Konsignationslager an den geplanten Erwerber geliefert, liegt am Tag nach Ablauf der 12 Monate eine steuerbare Verbringung ( Art. 1 Abs. 3 UStG 1994) vor. Der liefernde Unternehmer muss sich im Konsignationslagerstaat für Umsatzsteuerzwecke registrieren lassen und die (nun steuerpflichtige) Verbringung in eine neue Zusammenfassende Meldung (ohne Hinweis auf die Konsignationslagerregelung) aufnehmen.

Zur Bestimmung der 12-Monatsfrist kann das FIFO-Verfahren ("First In - First Out") angewendet werden. Das FIFO-Verfahren ist nicht auf Massenwaren beschränkt. Auch bei Waren, die einzeln erfasst und identifiziert werden können, kann das FIFO-Verfahren zur Berechnung der 12-Monatsfrist angewandt werden, sofern es sich um idente Gegenstände handelt. Das FIFO-Verfahren kann auch angewandt werden, wenn die Waren von verschiedenen Lieferern stammen und in ein und demselben Lager gelagert werden. Diesfalls ist das FIFO-Verfahren separat für den Bestand jedes Lieferers anzuwenden.

Wird irrtümlich eine Zusammenfassende Meldung über eine Lieferung in ein Konsignationslager (KL-Code 1) abgegeben, kann die Zusammenfassende Meldung auch nachträglich noch korrigiert werden. Diesfalls ist der KL-Code 1 durch den KL-Code 2 (gleiche Zeile) zu ersetzen.

101a.2. Rücksendung

3692Wird der Gegenstand innerhalb von 12 Monaten in den Mitgliedstaat, aus dem er befördert oder versendet wurde, rückversendet, und trägt der Unternehmer den Rückversand in das Register gemäß Art. 1a Abs. 6 UStG 1994 ein, wird durch die Rücksendung keine Besteuerung ausgelöst. Im Falle der Rückversendung ist die ursprüngliche Verbringung in den Konsignationslagerstaat auch nach Ablauf der 12 Monate nicht zu besteuern. Wird nur ein Teil der Waren, für die die Konsignationslagerregelung in Anspruch genommen wird, rückversendet, wird hierdurch ebenfalls keine Besteuerung ausgelöst. Für jene Waren, die im Konsignationslager verbleiben, bleibt die Konsignationslagerregelung weiter aufrecht.

Die Rücksendung gilt mit dem Zeitpunkt als erfolgt, an dem die Gegenstände in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gelangen, aus dem sie ursprünglich versandt oder befördert wurden. Dies ist jener Zeitpunkt, an dem die Gegenstände im Lager des Lieferers eintreffen.

Die Rücksendung ist in die Zusammenfassende Meldung (neue Zeile mit KL-Code 2) für jenen Meldezeitraum aufzunehmen, in dem der auf die Rücksendung folgende Monat endet.

101a.3. Ersetzen des Erwerbers

3693Wird der geplante Erwerber durch einen anderen Erwerber ersetzt und sind die Voraussetzungen der Konsignationslagerregelung weiterhin sinngemäß erfüllt, löst die Ersetzung keine Besteuerung aus. Die Frist von 12 Monaten wird durch die Ersetzung nicht verlängert. Voraussetzung ist, dass der liefernde Unternehmer die Ersetzung des Erwerbers in das Register nach Art. 1a Abs. 6 UStG 1994 einträgt und in die Zusammenfassende Meldung aufnimmt. Dies erfolgt durch Angabe der UID des ursprünglichen Erwerbers und des neuen geplanten Erwerbers in einer neuen Zeile mit KL-Code 3. Wird der Gegenstand innerhalb von 12 Monaten ab Ankunft der Waren im Konsignationslager an den neuen Erwerber geliefert, hat dieser die Lieferung als innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern.

Beispiel 1:

Der Unternehmer B, der nur in Deutschland niedergelassen ist, befördert Gegenstände in ein Konsignationslager in Österreich. Geplanter Erwerber ist T. Nach 5 Monaten wird T durch einen anderen Erwerber ersetzt. Die Gegenstände werden 10 Monate nach Ankunft der Waren im Konsignationslager an den neuen Erwerber geliefert.

Lösung:

Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Konsignationslagerregelung ist die Verbringung der Waren nicht steuerbar. Auch die Ersetzung des Erwerbers löst keine Besteuerung aus. B hat die Ersetzung im Register einzutragen und unter Hinweis auf die Konsignationslagerregelung (neue Zeile mit KL-Code 3) in die Zusammenfassende Meldung aufzunehmen. Im Zeitpunkt der Lieferung an den neuen Erwerber hat dieser einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern. B hat den Verkauf an den neuen Erwerber in die Zusammenfassende Meldung (ohne Hinweis auf die Konsignationslagerregelung) aufzunehmen.

Beispiel 2:

Der Unternehmer V, der nur in Deutschland niedergelassen ist, verbringt Waren in ein Konsignationslager in Österreich. Geplanter Erwerber ist Ö. Fünf Monate nach Ankunft der Waren im Konsignationslager entscheidet sich V, die Waren in ein Lager in Italien zu befördern, um sie an einen Erwerber in Italien zu veräußern.

Lösung:

Im Zeitpunkt der Beförderung in das italienische Lager sind die Voraussetzungen für die Konsignationslagerregelung in Österreich nicht mehr erfüllt. Unmittelbar vor der Beförderung nach Italien (dh. am selben Tag) liegt eine Verbringung durch V von Deutschland nach Österreich vor. Diese Verbringung ist von V in die Zusammenfassende Meldung in Deutschland aufzunehmen und in Österreich als innergemeinschaftlicher Erwerb zu versteuern. Die Verbringung in das italienische Lager ist bei sinngemäßer Anwendung der Konsignationslagerregelung in Österreich nicht steuerbar und in die Zusammenfassende Meldung mit dem Hinweis auf die Konsignationslagerregelung (KL-Code 1) aufzunehmen. Liegen die Voraussetzungen für die Konsignationslagerregelung nicht sinngemäß vor, ist die Beförderung in das italienische Lager in Österreich als steuerfreie Verbringung in die Zusammenfassende Meldung (ohne Hinweis auf die Konsignationslagerregelung) aufzunehmen.

Ein mehrfacher Wechsel des Erwerbers sowie ein Rückwechsel zum geplanten Erwerber löst bei sinngemäßer Erfüllung der Voraussetzungen keine Besteuerung aus. Der Unternehmer kann den geplanten Erwerber auch durch mehrere Erwerber ersetzen. Jeder Erwerberwechsel ist in das Register einzutragen und in der Zusammenfassenden Meldung mit dem Hinweis auf die Konsignationslagerregelung (jeweils neue Zeile mit KL-Code 3) aufzunehmen.

Wird an einen Erwerber, der nicht in das Register eingetragen ist, geliefert, sind die Voraussetzungen für die Konsignationslagerregelung nicht mehr erfüllt. Unmittelbar vor der Lieferung an den Erwerber (dh. am selben Tag) hat der liefernde Unternehmer eine Verbringung im Konsignationslagerstaat zu versteuern. Die Lieferung an den Erwerber ist dann nach § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 zu versteuern.

101a.4. Zerstörung, Verlust und Diebstahl

3694Bei Zerstörung, Verlust oder Diebstahl eines Gegenstandes, der unter Anwendung der Konsignationslagerregelung verbracht wurde, hat der liefernde Unternehmer mit dem Tag, an dem die Gegenstände abhandenkamen oder zerstört wurden, im Konsignationslagerstaat eine Verbringung zu versteuern. Der Unternehmer hat die Verbringung in die Zusammenfassende Meldung (ohne Hinweis auf die Konsignationslagerregelung) aufzunehmen.

Bei Zerstörung, Verlust oder Diebstahl von weniger als 5% des Wertes oder der Menge der Gegenstände, die im Rahmen der Konsignationslagerreglung verbracht wurden, hat der Unternehmer für diese Gegenstände keine Verbringung zu versteuern.

101a.5. Zusammenfassende Meldung bei Inanspruchnahme der Konsignationslagerregelung

3695


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Sachverhalt iZm Waren, die unter Anwendung der KL2 - Regelung verbracht wurden
ZM im Abgangsstaat
Meldezeitraum (MZR)
Ig. Warenbewegung1 der Waren in das KL
ZM mit KL-Code 1
MZR, in dem der auf die Warenbewegung der Gegenstände folgende Monat endet
( Art. 21 Abs. 7 zweiter Satz iVm Abs. 6 Z 2a UStG 1994)
Fristgerechte Lieferung der Waren aus dem KL an den geplanten Erwerber
ZM für ig. Lieferung ohne KL-Code
MZR, in dem die Rechnung für die ig. Lieferung ausgestellt wird, spätestens für den MZR, in dem der auf die Ausführung der ig. Lieferung folgende Monat endet
( Art. 21 Abs. 7 erster Satz iVm Abs. 6 Z 1 UStG 1994; vgl. auch Rz 4189 f)
Innerhalb von 12 Monaten nach der ig. Warenbewegung erfolgt keine fristgerechte Lieferung an den Abnehmer
steuerbares Verbringen des liefernden Unternehmers im KL-Staat ( Art. 7 Abs. 2 UStG 1994)
ZM für Verbringen
MZR, in dem der auf die Ausführung des Verbringens folgende Monat endet
( Art. 21 Abs. 7 erster Satz iVm Abs. 6 Z 2 UStG 1994, siehe auch Rz 3691 und 4191)
Wegfall der Voraussetzungen der Konsignationslagerregelung (zB fehlendes Register)
steuerbares Verbringen des liefernden Unternehmers im KL-Staat
ZM für Verbringen iSd Art. 7 Abs. 2 UStG 1994
MZR, in dem der auf die Ausführung des Verbringens folgende Monat endet
( Art. 21 Abs. 7 erster Satz iVm Abs. 6 Z 2 UStG 1994, siehe auch Rz 4191)
Rücksendung innerhalb von 12 Monaten
ZM mit KL-Code 2 in neuer Zeile
MZR, in dem der auf die Änderung folgende Monat endet
( Art. 21 Abs. 7 zweiter Satz iVm Abs. 6 Z 2a UStG 1994)
Ersetzen des (ursprünglichen) Erwerbers
ZM mit KL-Code 3 und Angabe der UID des ursprünglichen Erwerbers sowie des neuen geplanten Erwerbers
MZR, in dem der auf die Änderung folgende Monat endet
( Art. 21 Abs. 7 zweiter Satz iVm Abs. 6 Z 2a UStG 1994)
Zerstörung, Verlust oder Diebstahl im KL
steuerbares Verbringen des liefernden Unternehmers im KL-Staat (je nach Rechtslage im KL-Staat kann eine Toleranzgrenze zu beachten sein)
ZM für Verbringen iSd Art. 7 Abs. 2 UStG 1994
MZR, in dem der auf den Ausfall folgende Monat endet
( Art. 21 Abs. 7 erster Satz iVm Abs. 6 Z 2 UStG 1994, siehe auch Rz 4191)
Irrtümliche ZM mit KL-Code 1, zB obwohl keine ig. Warenbewegung erfolgt ist
Korrektur der fehlerhaften ZM durch Ersetzen des KL-Codes 1 durch KL-Code 2
Korrektur der ursprünglichen ZM innerhalb eines Monats (Rz 4203)

1 Innergemeinschaftliche Beförderung oder Versendung

2 Konsignationslager

Randzahl 3696: derzeit frei


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
30.11.2021
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Art. 1a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Art. 1a Abs. 6 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Art. 21 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Art. 21 Abs. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Art. 7 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Verweise:
Art. 11 Abs. 2 DVO 282/2011, ABl. Nr. L 77 vom 23.03.2011 S. 1
Art. 54a DVO 282/2011, ABl. Nr. L 77 vom 23.03.2011 S. 1
Art. 1 Abs. 3 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Art. 243 Abs. 3 letzter Satz RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
Art. 1 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Art. 7 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 4189 f
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 4191
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 4203
Schlagworte:
Umsatzsteuer
Stammfassung:
09 4501/58-IV/9/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
VAAAA-76462