SWK-Spezial: Die Umsatzsteuererklärung 2022
1. Aufl. 2023
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6. Zusammenfassende Meldung
6.1. Meldepflichtige Unternehmer
Die am Binnenmarkt beteiligten Unternehmer iSd § 2 UStG 1994 haben bis zum Ablauf des auf den Meldezeitraum folgenden Kalendermonats eine Zusammenfassende Meldung (ZM) bei dem für sie zuständigen Finanzamt einzureichen. Die Übermittlung der ZM hat grundsätzlich über FinanzOnline zu erfolgen. In Ausnahmefällen kann die ZM auch mittels Formular U13 eingebracht werden. Die ZM gilt als Steuererklärung.
Bei verspäteter Einreichung kann gem Art 21 Abs 9 UStG 1994 ein Verspätungszuschlag von bis zu 1 % der Summe aller zu meldenden Bemessungsgrundlagen festgesetzt werden (Höchstbetrag 2.200 Euro). Ist die Summe negativ (zB bei einer Minderung der Bemessungsgrundlage), kommt ein Verspätungszuschlag nicht in Betracht. Die Abgabe einer ZM kann durch Festsetzung einer Zwangsstrafe gem 111 BAO (Höchstbetrag 5.000 Euro) erzwungen werden. Die Verletzung der Abgabepflicht ist bei vorsätzlicher Begehung als Finanzordnungswidrigkeit gem § 49 FinStrG zu ahnden.
S. 116Die Abgabe einer ZM hat zu erfolgen bei:
Ausführung innergemeinschaftlicher Lieferungen und innergemeinschaftlicher Verbringungen durch den Lieferanten,
Erbringung sonstiger Leistungen, deren Leistungsort sich nach § 3a Abs 6 UStG 1994 (B2B-Grundregel) in de...