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Korrektur der vom Parteienvertreter selbstberechneten ImmoESt ausschließlich im Wege der Veranlagung
Entscheidung: RV/6100404/2017, Revision nicht zugelassen.
Norm: § 30b EStG.
(B. R.) – Laut § 30b Abs 1 EStG ist für Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen im Falle der Selbstberechnung gemäß § 30c Abs 2 EStG eine auf volle Euro abzurundende Steuer iHv 30 % der Bemessungsgrundlage zu entrichten (Immobilienertragsteuer; ImmoESt). Nach Abs 2 gilt die Einkommensteuer für Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen gemäß § 30 EStG mit der Entrichtung der selbstberechneten ImmoESt als abgegolten. Dies gilt jedoch nicht, wenn die der Selbstberechnung zugrunde liegenden Angaben des Steuerpflichtigen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Gemäß Abs 3 sind die Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen gemäß § 30 EStG, für die eine selbstberechnete ImmoESt entrichtet wurde, auf Antrag mit dem besonderen Steuersatz gemäß § 30a EStG zu veranlagen (Veranlagungsoption). Dabei ist die ImmoESt auf die zu erhebende Einkommensteuer anzurechnen und mit dem übersteigenden Betrag zu erstatten.
Diese Neuordnung der einkommensteuerlichen Behandlung der Immobilienveräußerung erfolgte mit dem 1. StabG 2012, BGBl I 2012/22. Nach dem VwGH entspricht es dem Konzept des Gesetzgebers (ErlRV 1680 BlgNR 24. GP, 13 f), dass die Korrektur des vom P...