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Sozialpläne fallen unter das objektive Nettoprinzip nach § 4 Abs 4 EStG
Eine verfassungskonforme Interpretation lässt eine Anwendung des Abzugsverbotes nach § 20 Abs 1 Z 8 EStG nicht zu
Das Abzugsverbot für freiwillige Abfertigungen über dem Begünstigungskorridor nach § 67 Abs 6 EStG und § 20 Abs 1 Z 8 EStG greift nach der Rechtsprechung des VwGH auch für freiwillige Abfertigungen aufgrund von Sozialplänen. Das gelte nicht nur für Dienstnehmer im System der Abfertigung alt, sondern auch für Dienstnehmer im System der Abfertigung neu. Eine verfassungskonforme Interpretation lässt jedoch ein Abzugsverbot für Leistungen an Arbeitnehmer aufgrund von Sozialplänen nicht zu.
1. Auffassung des VwGH
Freiwillige Abfertigungen sind nach Auffassung des VwGH im Rahmen von Sozialplänen abzugsfähig, soweit die Grenzen des § 67 Abs 6 EStG für den linearen Steuersatz von 6 % (mit Splittingeffekt) nicht überschritten werden. Nur soweit der Begünstigungskorridor (gestaffelt nach Dienstjahren und laufenden Bezügen und gedeckelt mit dem maximal 9-Fachen bis zum maximal 45-Fachen der Höchstbeitragsgrundlage nach § 108 ASVG) nach § 67 Abs 6 EStG überschritten wird, greift das Abzugsverbot nach § 20 Abs 1 Z 8 EStG.
Die begünstigte Besteuerung mit linear 6 % gilt nach § 67 Abs 6 Z 7 EStG nur für Arbeitnehmer im System der Abfertigung alt. Für alle ab abgeschlossenen Dienstverträge („neue Dienstverhältnisse“) greift das System der Abfertigung neu: Eine lineare Besteuerung freiwilliger Abfertigungen mi...