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SWK 19, 10. Juli 2020, Seite 995

Nationalrat beschließt Mehrwertsteuersenkung

5%iger Steuersatz bis Jahresende für Gastronomie, Kulturbranche und Publikationsbereich

(SWK) – Mit Beschluss vom (77/BNR) stimmte der Nationalrat einstimmig der Novelle zum Umsatzsteuergesetz zu, die den Steuersatz ua für Getränke und Speisen in der Gastronomie, Theater- und Kinokarten, Kunstwerke, Bücher, Zeitungen, Zoos und Naturparks ab bis Jahresende auf 5 % reduziert. Mittels Abänderungsantrags wurde der Anwendungsbereich des neuen Steuersatzes auf Beherbergungen bzw Nächtigungen, auf andere gewerbliche Gastronomietätigkeiten (etwa von Fleischern, Bäckern oder Buschenschanken) sowie für Schausteller und E-Publikationen ausgedehnt.

1. Gastronomie und Beherbergung

Im Bereich der Gastronomie gilt der ermäßigte Steuersatz iHv 5 % für „die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken im Sinne des § 111 Abs 1 GewO 1994. Laut Bericht des Finanzausschusses vom zum Initiativantrag sollen auch Tätigkeiten, für die gemäß § 111 Abs 2 GewO 1994 kein Befähigungsnachweis erforderlich ist (zB Schutzhütten), vom Anwendungsbereich erfasst sein. Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und im Sinne einer steuerlichen Gleichbehandlung der landwirtschaftlichen Gastronomie (Almausschank, Buschenschank) ist bei der Abgabe von Getränken im Rahmen der landwirtschaftlichen Gastronomie gemäß § 22 Abs 2 UStG keine Zusatzsteuer ...

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