SWK-Spezial: 10 Jahre ImmoESt
1. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 44Gemischt genutzte Grundstücke bei Einbringungen
Art III UmgrStG
Klaus Hirschler / Elisabeth Höltschl / Gottfried Sulz
Auf einen Blick
Wird ein Grundstück im Zuge einer (Teil-)Betriebseinbringung oder Mitunternehmeranteilseinbringung auf eine Körperschaft übertragen, weil es zB für die Führung des Betriebs notwendig ist und zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehört oder weil es als gewillkürtes Betriebsvermögen mitübertragen wird, ist das (mit)eingebrachte Grundstück zwingend vom Anwendungsbereich des Art III UmgrStG umfasst. Gemischt genutzte Grundstücke, die zu mehr als 80 % betrieblichen Zwecken dienen, zählen zur Gänze zum Betriebsvermögen. Die steuerliche Beurteilung des untergeordneten, privaten Anteils der Gebäudenutzung im Zuge einer Einbringung hängt dabei von der gewählten zivil- und gesellschaftsrechtlichen Behandlung ab.
1. Überblick
Eine Einbringung iSd UmgrStG liegt nach § 12 Abs 1 Satz 1 UmgrStG dann vor, wenn Vermögen auf Grundlage eines schriftlichen Einbringungsvertrags (Sacheinlagevertrags) und einer Einbringungsbilanz iSd § 15 UmgrStG nach Maßgabe des § 19 UmgrStG einer begünstigten übernehmenden Körperschaft tatsächlich übertragen wird. Zum Vermögen zählen gemäß § 12 Abs 2 UmgrStG bei Vorliegen der erforderlichen Bilanzen nur
Z 1: Betriebe und Teilbet...