SWK-Spezial: 10 Jahre ImmoESt
1. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 133Haftungstatbestände und Finanzstrafrecht
Haftung des Parteienvertreters für die Entrichtung sowie für die Richtigkeit der selbstberechneten ImmoESt
Roman Thunshirn
Auf einen Blick
In § 30c Abs 3 EStG findet sich die Haftung des Parteienvertreters für die Entrichtung sowie für die Richtigkeit der selbstberechneten ImmoESt. § 30c EStG ist eine abgabenrechtliche Norm. Die Haftung kann durch private Vereinbarungen nicht abbedungen oder erweitert werden. Sie besteht unabhängig davon, ob durch die ImmoESt Abgeltungswirkung eintritt. Ungeachtet der Haftungsbestimmung besteht in sämtlichen Fällen eine Mitteilungspflicht, wenn (nur) eine Abgabenerklärung gemäß § 10 Abs 1 GrEStG, jedoch keine Selbstberechnung erfolgt. Die Verletzung dieser Bestimmung kann zwar zu keiner Haftung gemäß § 30c Abs 3 EStG führen, stellt jedoch ein Finanzvergehen dar und kann zur Haftung nach § 11 BAO führen.
1. § 30c EStG: ableitbare Haftungstatbestände und Verpflichtungen
1.1. Allgemeines und Systematik
In § 30c Abs 3EStG findet sich die Haftung des Parteienvertreters für
die Entrichtung sowie für
die Richtigkeit
der selbst berechneten ImmoESt. § 30c EStG ist eine abgabenrechtliche Norm. Die Haftung kann durch private Vereinbarungen nicht abbedungen oder erweitert werden. Sie besteht unabhängig davon, ob du...