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VwGH: Progressionsvorbehalt auch anwendbar, wenn Österreich Quellenstaat ist
Bei unbeschränkter Steuerpflicht und Ansässigkeit im Ausland besteht Progressionsvorbehalt für Auslandseinkünfte
In einem kürzlich ergangenen Erkenntnis stellte der VwGH klar, dass bei einer in beiden Vertragsstaaten unbeschränkt steuerpflichtigen Person, bei der Österreich mangels Ansässigkeit jedoch nur den Quellenstaat darstellt, für die Berechnung des Progressionsvorbehalts dennoch die ausländischen Einkünfte herangezogen werden können ( Ra 2021/13/0067).
1. Sachverhalt
Die Revisionswerberin unterhält sowohl in der Türkei als auch in Österreich einen Wohnsitz. Dadurch ist sie iSd innerstaatlichen Rechts in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs 2 EStG). Die Revisionswerberin bezieht als Dienstnehmerin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, welche in der Türkei, in Österreich und in Drittstaaten ausgeübt wird. Auf Basis des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Österreich und der Türkei (DBA Türkei) ist sie in der Türkei ansässig, da sie dort den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat. Aufgrund dessen sind in diesem Fall Österreich der Quellenstaat der Einkünfte und die Türkei der Ansässigkeitsstaat. Im relevanten DBA Türkei gilt für in Österreich ansässige Personen für Einkünfte aus unselbständiger Arbeit die Befreiungsmethode, für in der Türkei ansässige Personen die Anrechnungsmethode. Die öster...