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Progressionsvorbehalt für Quellenstaateinkünfte bei unbeschränkter Steuerpflicht
Entscheidung: Ra 2021/13/0067 (Abweisung der Parteirevision).
Normen: §§ 1 Abs 2, 3 Abs 3 EStG.
Sachverhalt und Verfahren: Eine in der Türkei ansässige natürliche Person, die in Österreich aufgrund eines Wohnsitzes unbeschränkt steuerpflichtig war, erzielte Einkünfte aus einer – teilweise in Österreich, teilweise in der Türkei ausgeübten – nichtselbständigen Arbeit. Bei der Veranlagung der Einkommensteuer zog das Finanzamt die – nach dem DBA Türkei – der Türkei zur Versteuerung zugewiesenen Einkünfte zum Progressionsvorbehalt heran.
Das BFG gab der Beschwerde diesbezüglich nicht Folge und führte aus, die Anwendung des Progressionsvorbehalts sei nach dem DBA Türkei nicht unzulässig.
Rechtliche Beurteilung: Die Revisionswerberin bezieht Einkünfte aus einer unselbständigen Tätigkeit, die – soweit sie nicht auf eine Tätigkeit in Österreich entfallen – nach Art 15 DBA Türkei (ansässigkeitsbedingt) nur in der Türkei besteuert werden dürfen.
DBA entfalten bloß eine Schrankenwirkung insofern, als sie eine sich aus dem innerstaatlichen Steuerrecht ergebende Steuerpflicht begrenzen. Ob Steuerpflicht besteht, ist also zunächst stets nach innerstaatlichem Steuerrecht zu beurteilen, und erst im zweiten Schritt, ob das Besteuerungsrecht durch ...