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Das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz
Mit dem Bundesgesetz zur Verbesserung der Sozialbetrugsbekämpfung (Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz – SBBG) und damit zusammenhängenden Änderungen im ASVG, GSVG, BSVG, B-KUVG, AVRAG, FBG, BUAG, IESG, AuslBG wird die Verstärkung der Abwehr, Verhinderung und Verfolgung von Sozialbetrug und daraus folgend eine Sicherstellung der Erwerbstätigkeit und die Aufrechterhaltung eines fairen Wettbewerbs verfolgt (§ 1 SBBG); die Kundmachung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten. Die wichtigsten Punkte sind im Folgenden kurz zusammengefasst.
Unter den Begriff „Sozialbetrug“ werden dabei Verhaltensweisen von Dienstnehmern, Dienstgebern und versicherungspflichtigen Selbständigen definiert, die der Sicherung der Sozialversicherungsbeiträge und der Steuer- und Zuschlagsaufkommen im Rahmen des BUAG und IESG schädlich sind. Durch laufenden Informationsaustausch, gegenseitige S. 23 Unterstützung und Zusammenarbeit der behördlichen Kooperationsstellen (Abgabenbehörden, Krankenversicherungsträger, BUAK, Insolvenz-Entgelt-Fonds-Service GmbH und der Sicherheitsbehörden) und der Informationsstellen (Gewerbebehörden, Arbeitsinspektion, AMS) soll ein Verdacht auf Sozialbetrug frühzeitig gemeldet und diesem entgegengewirkt werden (§ 4 SBBG). Zudem wird vom BMF eine Sozialbetrugs...