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PV-Info 10, Oktober 2015, Seite 18

BUAG: Änderungen beim Überbrückungsgeld

Rudolf Grafeneder

Im Rahmen des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes (SBBG), BGBl I 2015/113 (siehe Kenyeri, Das Sozialbetrugsgesetz, PV-Info 8/2015, Seite 22 f), kam es auch zu Anpassungen im Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG). Außerdem hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eine Verordnung betreffend Überbrückungsgeld nach dem BUAG (BUAG-Überbrückungsgeldverordnung) erlassen (BGBl II 2015/250, ausgegeben am ). Die wesentlichsten Änderungen werden in diesem Beitrag aufgezeigt.

Anspruch auf Überbrückungsgeld

Arbeitnehmer haben einen einmaligen Anspruch auf Überbrückungsgeld nach Vollendung des 58. Lebensjahres,

  • sofern sie in keinem dem BUAG unterliegenden Arbeitsverhältnis mehr stehen (außerhalb des BUAG, wenn die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird) sowie im Anschluss an den Bezug von Überbrückungsgeld Anspruch auf eine Alterspension oder Korridorpension oder Schwerarbeitspension haben

  • und wenn mindestens 520 Beschäftigungswochen laut BUAG nach Vollendung des 40. Lebensjahres sowie mindestens 30 Beschäftigungswochen laut BUAG nach Vollendung des 56. Lebensjahres (bisher in den letzten zwei Jahren vor Inanspruchnahme des Überbrückungsgeldes) vorliegen.

Diese Neuregelung gilt für Anträge, die sich auf einen Bezugsbeginn nach...

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