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PV-Info 7, Juli 2018, Seite 17

Ruhen von Arbeitslosengeld bei Bezug einer Urlaubsabfindung nach § 10 BUAG: Auslegung des Begriffs „Zahlbarstellung“

Christoph Wiesinger

Das Entgelt für Urlaube, die nicht im aufrechten Arbeitsverhältnis konsumiert, sondern abgegolten werden, ist beitragspflichtig, weil nach § 11 Abs 2 ASVG solche Zeiten, auch wenn das Arbeitsverhältnis bereits gelöst ist, vollversicherungspflichtig sind. Daraus resultiert wiederum ein Ruhen des Arbeitslosengeldes. In einem aktuellen Erkenntnis musste sich der VwGH mit dem genauen Zeitpunkt des Beginns des Ruhens beschäftigen ().

Bei Beendigung eines dem UrlG unterliegenden Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Urlaubsersatzleistung, sofern er den aliquot entstandenen Urlaub des laufenden Urlaubsjahres noch nicht konsumiert hat (§ 10 UrlG).

Urlaubsersatzleistung nach dem UrlG

Auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses hat diese Regelung keinen Einfluss, doch bleibt in unmittelbarem Anschluss an das Ende des Arbeitsverhältnisses für die Dauer der abgefundenen Urlaubstage die Sozialversicherungspflicht weiter aufrecht (§ 11 Abs 2 ASVG).

Urlaubsersatzleistung nach dem BUAG

Bei Beendigung eines dem BUAG unterliegenden Arbeitsverhältnisses gebührt aber nicht in jedem Fall eine sofortige Abgeltung nicht verbrauchter Urlaubsansprüche. Das BUAG ermöglicht dem Arbeitnehmer den Konsum auf drei Arten:

  • Der...

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