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SWK 31, 1. November 2019, Seite 1368

Die Besteuerung von Ansprüchen nach dem BUAG

Ein arbeitsrechtliches Sondergesetz mit steuerrechtlichen Sonderbestimmungen

Christoph Wiesinger

Das BUAG verschafft Bauarbeitern in einigen Fällen einen Entgeltanspruch gegenüber der BUAK. Für einige dieser Ansprüche enthalten § 67 Abs 5 EStG und § 69 Abs 4 EStG besondere Bestimmungen, die aus den arbeitsrechtlichen Besonderheiten des BUAG herrühren und daher auch steuerrechtlich besonders behandelt werden.

1. Geltungsbereich des BUAG

Das BUAG ist ein arbeitsrechtliches Sondergesetz für die Bauwirtschaft, das seine Ursprünge in den saisonbedingten häufigen Unterbrechungen von Arbeitsverhältnissen hat und dem Arbeitnehmer den tatsächlichen Urlaubskonsum ermöglichen soll. Im Laufe der Zeit hat der Gesetzgeber weitere Ansprüche des Arbeitnehmers in das BUAG eingefügt, wobei die den einzelnen Anspruchsarten zugrunde liegenden vermögensrechtlichen Werte in verschiedenen Sachbereichen getrennt voneinander verwaltet werden.

Der Geltungsbereich des BUAG knüpft an der Betriebsart des Arbeitgebers an (§ 2 BUAG), nimmt aber bestimmte Arbeitsverhältnisse generell aus (§ 1 BUAG); die für die Praxis wichtigste Ausnahme betrifft die Angestellten. Der Geltungsbereich der Sachbereiche ist nicht völlig ident. Der größte Anwendungsbereich ist der Sachbereich Urlaub, der für alle Arbeitnehmer, die dem BUAG unterliegen, gilt. Alle Arbeitnehmer, die österreichischem Arbeit...

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