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Abfertigungsanspruch bei bloßen Gesprächen zur einvernehmlichen Auflösung
Bei einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses gebührt dem Arbeitnehmer, der vor dem eingetreten ist (und keinen Vollübertritt in die Abfertigung neu vorgenommen hat), die Abfertigung alt. Es kommt dabei nicht darauf an, von wem letztlich die Initiative zur Auflösung des Arbeitsvertrags ausgegangen ist (). Der Arbeitnehmer hat nur die Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die erforderliche Dauer der Anwartschaft zu behaupten und zu beweisen. Hat der beklagte Arbeitgeber den Willen des klagenden Arbeitnehmers, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufzulösen, erkannt und diesem zugestimmt, so hat der beklagte Arbeitgeber eine abfertigungsschädliche Arbeitnehmerkündigung zu beweisen, um den Entfall des Abfertigungsanspruchs zu bewirken, und dies unabhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis als einvernehmlich aufgelöst anzusehen ist ().
Sachverhalt
Der klagende Arbeitnehmer war seit 1999 bei der Rechtsvorgängerin des beklagten Arbeitgebers und seit einem Betriebsübergang im Jahre 2011 (im Wege einer Unternehmenspacht) bei der beklagten Partei als Kfz-Spengler beschäftigt. Im Frühling 2019 teilte er dem Geschäftsfü...